„Der Erzieher kann seine Zöglinge von Herzen lieben, aber er wird sich am kommunikativen Geschäft des Erziehungssystems beteiligen müssen, also an karriere-produzierenden Operationen, gekoppelt an scharfe Selektionsmechanismen. Seine Liebe ist komplett irrelevant. Wenn sie an den symbiotischen Mechanismus Sexualität geknüpft ist, wird das Rechtssystem sich einschalten, das nur im Kontext seiner Entscheidungen entscheidet — und nicht im Kontext des Intimsystems.“Fuchs, Peter: Intervention und Erfahrung. Frankfurt am Main 1999, Seite 26
Bekanntlich operieren bei Niklas Luhmann die funktionalen Systeme geschlossen. Das Rechtssystem muss selbst unterscheiden, was Recht und was Unrecht ist, ebenso wie die Politik das Innehaben/Nicht-innehaben von Ämtern selbst entscheiden muss. Für beides sind die Massenmedien nicht zuständig und schon gar nicht (man nehme es mir nicht übel) das Volk.
Die Massenmedien und die „Volksstimme“ entscheiden nur über den Druck, den eine Menge von Individuen auf dieses System ausüben werden. Für die Parteien bedeutet dies die Rücksicht auf kommende Wahlen; für die Massenmedien bedeutet dies die Rücksicht auf Abonnenten, bzw. auf Besucher (sofern es sich um online-Massenmedien handelt und diese durch Werbung finanziert werden).
In dem so genannten Fall „Edathy“ kann es sich tatsächlich nicht um einen einzelnen Fall handeln. Das politische System ist zu pornographischen Kommunikationen überhaupt nicht in der Lage. Dazu sind nur Intimsysteme fähig. Die Kopplung dieser beiden Systeme geschieht über den Menschen und der Teilnahme des Menschen an diesen beiden unterschiedlichen Systemen. Spezifiziert wird, und genau das erscheint im Falle einer moralischen Verfehlung auf dem Monitor, wenn die spezifisch politischen Werte zu den Werten im Intimsystem kontrastieren. Kinderpornographie überspringt damit nicht die Trennung von funktionalen Systemen. Sie erzeugt aber ein Gemisch, indem politisches System und Intimsystem, dank der Einmischung der Massenmedien, verquickt erscheinen und für einander relevant werden. Das Rechtssystem eignet sich denselben Fall ebenso an, allerdings nicht unter der Dunsthaube des Skandals, sondern als Fall, über den gerichtlich entschieden werden muss.
Dass diese Verknüpfung auch ohne Rechtssystem funktioniert, haben vor einigen Jahren die Guttenbergs demonstriert. Die Ehefrau begleitet den Herrn Minister zum Truppenbesuch am Hindukusch und moderiert die Jagd nach Kinderschändern (wie passend!) im Fernsehen.
Zu den funktionalen Systemen von Recht und Politik quer liegen die Organisationen und Interaktionen. Eine Organisation ist zum Beispiel das Innenministerium und eine eben solche die Partei. Organisationen disziplinieren die Interaktionen und polarisieren sie auf bestimmte Funktionen hin, die dann im allgemeinen als Projekte oder Aufgaben oder Verantwortungsbereiche deklariert werden.
Im Fall Friedrich konnten wir eine mustergültige Überschneidung von zwei Organisationen betrachten und damit einen Moment, in dem die Trennung der Organisationen durch Interaktionen gefährdet wird, siehe Friedrich-Gabriel, bzw. Oppermann-Ziercke.
Und man kann hier auch sehr gut beobachten, auf welcher Basis das Rechtssystem Entscheidungen fällt. Es geht darum, die funktionalen Systeme getrennt zu halten. Besonders deutlich wird dies in der möglichen Ermittlung der Staatsanwaltschaft wegen Strafvereitelung im Amt gegen Friedrich. Das Rechtssystem möchte hier gewährleistet wissen, dass es unabhängig und „objektiv“ im Fall Edathy entscheiden kann. Es ist also neben der Trennung von bestimmten Intimsysteme und dem politischen System auch an der Trennung zwischen rechtlichem und politischem System interessiert. Und anders als die Massenmedien ist es nicht an der Schrecklichkeit des Skandals interessiert, sondern an dem Aufbau und Ausbau eines strikten Gedächtnisses, also einer völligen Schließung rechtsinterner Operationen gegenüber Kausalitäten aus anderen funktionalen Systemen. Das Gedächtnis des Rechtssystems wird materialisiert in Form von Akten und Aktenbergen, insbesondere von Präzedenzfällen. Dagegen erinnert sich das System der Massenmedien an solche Fälle gerne unter der Funktion des Skandals, und dann insbesondere des fortgesetzten Skandals.
Die Massenmedien und die „Volksstimme“ entscheiden nur über den Druck, den eine Menge von Individuen auf dieses System ausüben werden. Für die Parteien bedeutet dies die Rücksicht auf kommende Wahlen; für die Massenmedien bedeutet dies die Rücksicht auf Abonnenten, bzw. auf Besucher (sofern es sich um online-Massenmedien handelt und diese durch Werbung finanziert werden).
In dem so genannten Fall „Edathy“ kann es sich tatsächlich nicht um einen einzelnen Fall handeln. Das politische System ist zu pornographischen Kommunikationen überhaupt nicht in der Lage. Dazu sind nur Intimsysteme fähig. Die Kopplung dieser beiden Systeme geschieht über den Menschen und der Teilnahme des Menschen an diesen beiden unterschiedlichen Systemen. Spezifiziert wird, und genau das erscheint im Falle einer moralischen Verfehlung auf dem Monitor, wenn die spezifisch politischen Werte zu den Werten im Intimsystem kontrastieren. Kinderpornographie überspringt damit nicht die Trennung von funktionalen Systemen. Sie erzeugt aber ein Gemisch, indem politisches System und Intimsystem, dank der Einmischung der Massenmedien, verquickt erscheinen und für einander relevant werden. Das Rechtssystem eignet sich denselben Fall ebenso an, allerdings nicht unter der Dunsthaube des Skandals, sondern als Fall, über den gerichtlich entschieden werden muss.
Dass diese Verknüpfung auch ohne Rechtssystem funktioniert, haben vor einigen Jahren die Guttenbergs demonstriert. Die Ehefrau begleitet den Herrn Minister zum Truppenbesuch am Hindukusch und moderiert die Jagd nach Kinderschändern (wie passend!) im Fernsehen.
Zu den funktionalen Systemen von Recht und Politik quer liegen die Organisationen und Interaktionen. Eine Organisation ist zum Beispiel das Innenministerium und eine eben solche die Partei. Organisationen disziplinieren die Interaktionen und polarisieren sie auf bestimmte Funktionen hin, die dann im allgemeinen als Projekte oder Aufgaben oder Verantwortungsbereiche deklariert werden.
Im Fall Friedrich konnten wir eine mustergültige Überschneidung von zwei Organisationen betrachten und damit einen Moment, in dem die Trennung der Organisationen durch Interaktionen gefährdet wird, siehe Friedrich-Gabriel, bzw. Oppermann-Ziercke.
Und man kann hier auch sehr gut beobachten, auf welcher Basis das Rechtssystem Entscheidungen fällt. Es geht darum, die funktionalen Systeme getrennt zu halten. Besonders deutlich wird dies in der möglichen Ermittlung der Staatsanwaltschaft wegen Strafvereitelung im Amt gegen Friedrich. Das Rechtssystem möchte hier gewährleistet wissen, dass es unabhängig und „objektiv“ im Fall Edathy entscheiden kann. Es ist also neben der Trennung von bestimmten Intimsysteme und dem politischen System auch an der Trennung zwischen rechtlichem und politischem System interessiert. Und anders als die Massenmedien ist es nicht an der Schrecklichkeit des Skandals interessiert, sondern an dem Aufbau und Ausbau eines strikten Gedächtnisses, also einer völligen Schließung rechtsinterner Operationen gegenüber Kausalitäten aus anderen funktionalen Systemen. Das Gedächtnis des Rechtssystems wird materialisiert in Form von Akten und Aktenbergen, insbesondere von Präzedenzfällen. Dagegen erinnert sich das System der Massenmedien an solche Fälle gerne unter der Funktion des Skandals, und dann insbesondere des fortgesetzten Skandals.
Keine Kommentare :
Kommentar veröffentlichen